Staatlich anerkannte Gütestelle

Rechtsanwalt und Zertifizierter Mediator Michael Plassmann ist seit 2011 vom Oberlandesgericht Hamm als staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zugelassen. 

Ein Güteverfahren nach der gültigen Schlichtungsordnungs- und Kostenordnung (PDF) ist in Ergänzung zu  den in § 53 JustG NRW ausdrücklich vorgesehenen Fällen auch in allen weiteren zivilrechtlichen Streitigkeiten – unabhängig vom Streitwert – möglich, in denen die Parteien nach dem Gesetz eine Streitigkeit selbst beilegen können.

Bei einer hinreichenden Bestimmtheit eines Antrags bei der Gütestelle kann die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt werden. Um zu gewährleisten, dass der Antrag hinreichend bestimmt, wird vorsorgliche eine anwaltliche Beratung empfohlen. Eine Prüfung der Bestimmtheit des Antrags zur Wirkung der Hemmung der Verjährungsfristen erfolgt durch die Gütestelle nicht. 

Darüber hinaus kann aus den vor der Gütestelle protokollierten Vergleichen die Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 betrieben werden. Ansprüche aus protokollierten Vergleichen verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB nach 30 Jahren.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Für mögliche Rückfragen zu laufenden Güteverfahren stehen wir Ihnen gerne elektronisch (guetestelle@mediationskanzlei-plassmann.de) oder telefonisch (0251 - 26 55 11) zur Verfügung.

Michael Plassmann
Rechtsanwalt und Zertifizierer Mediator
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